Willkommen!

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1 Allgemeines

1.1
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen  enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die  Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN  18299, DIN 18382 und DIN 18384 als “Allgemeine Technische  Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)” auszugsweise auch Teil C  (VOB/B bzw. VOB/C).

1.2
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie  Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und  gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit  wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der  Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne  Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht  oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der  Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen  unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung  unverzüglich zurückzusenden.


2 Termine

2.1
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur  dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der  Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als  solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen  (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig  sind.

2.2
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von  Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für  Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich  vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene  Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der  Frist den Auftrag entziehen wird.


3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und  zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag  nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; und/oder

3.2
dem Kunden die Reparaturkosten zu hoch sind, und/oder

3.3
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; und/oder

3.4
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.


 4 Kostenvoranschläge

Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt,  können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in  Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender  Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten  setzt voraus, dass der Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur  Erstellung eines Kostenvoranschlages mit dem Kunden abgeschlossen und  dort die Kostenpflicht geregelt hat.


5 Gewährleistung und Haftung

5.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen  (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine  Bauleistung erbracht, gelten ausschliesslich die Regelungen von § 13  VOB/B.

 5.2
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach  billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der  beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur  dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

 5.3
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch  Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden  verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiss bei Überbeanspruchung mechanischer oder  elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemässigen Gebrauch oder  Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch aussergewöhnliche mechanische,  chemische oder atmosphärische Einflüsse.

 5.4
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden  oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der  Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers,  dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe,  widerlegt.

 5.5
Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der  Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem  Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung  befreit.

 5.6
Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem  Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein  Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien  Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit  unverhältnismässig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der  Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende  Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind  ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des  Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich  hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei  positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss  zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den  Kunden entsprechend.


 6 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

6.1

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten  Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen  Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im  Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung  gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig  sind.

 6.2
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung  abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein  angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3  Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die  Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht  fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer  ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung  seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.


 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten  Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der  Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum  Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen  Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der  Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der  eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem  Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden  vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt  der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.


 

II. Verkaufsbedingungen

1 Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des  Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch  bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.  Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer  unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen  die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw.  verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.  Ebenso sind Sicherheitsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die  Weiterveräusserung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung  gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen  Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz  und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen  Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in  Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der  Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach  Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung  auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.  Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes  trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung  des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer  Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu  machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des  Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung  des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes  aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen  werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während  der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten  sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen  Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen  insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.


2 Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der  Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach  deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden  mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon  bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit  Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder  Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer  Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises  ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern  nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt  vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)  anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


 3 Gewährleistung und Haftung

3.1
Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und  Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel  müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden,  ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit,  Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.  Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im  geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den  Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.

3.2
Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der  Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht  innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die  Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu  liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit  oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde  wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.3
Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese  durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht  werden.

3.4
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche  Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere  Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung  mechanischer oder elektromechanischer Teile durch  nichtbestimmungsmäßigen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung,  Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder  atmosphärische Einflüsse.

3.5
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder  Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine  entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff  in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

3.6
Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche  des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen  Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw.  Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz  vorliegt.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte  Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei  Vertragsabschluss zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese  Beschränkung für den Kunden entsprechend.

 3.7
Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der  Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.


4 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die  voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf  die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes  Rücksicht zu nehmen ist.


 

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufer

1 Preise und Zahlungsbedingungen

1.1
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

1.2
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer  Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufern sind nur möglich, wenn sie  vorher schriftlich vereinbart wurden.

1.3
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Scheck  (eurocheque-System) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen,  erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte  (eurocheque-System) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen  Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

1.5
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden  angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.  Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei  der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.6
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je  nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des  jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die  Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10  Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.


2 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der  Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und  Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des  Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt,  wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach  Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus  dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort  zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
.